Verteilung des Aufwands für die Grundstücks- und Straßenentwässerung.
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IRB: Z 877
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Zusammenfassung
Der Bau der gemeindlichen Kanalisation verursacht Kosten, sodass die Gemeinden darauf angewiesen sind, diese Kosten über Beiträge von den Grundstückseigentümern hereinzuholen, weil sich aus der Entwässerungsmöglichkeit für die Grundstücke Vorteile ergeben. Die Kosten für die Entwässerung müssen aufgeteilt werden, weil der Straßenbauaufwand anders als Grundstücksentwässerung abgerechnet wird. Bei einer Gemeinschaftseinrichtung werden die Kosten in beitragsfähige und nichtbeitragsfähige Kosten im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts aufgeteilt. Die Kostenermittlung hat nach dem Trennsystem zu erfolgen, wie es sich aus § 128 BBauG ableiten lässt. Es wird auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.1983 verwiesen. hg
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Schlagwörter
Versorgung/Technik, Recht, Abwasser, Straßenentwässerung, Grundstücksentwässerung, Kanalisation, Erschließungsanlage, Kostenermittlung, Kostenverteilung, Rechtsprechung, Trennsystem, Kommunalabgabenrecht, Bundesbaugesetz, Paragraph 128
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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 74(1984)Nr.9, S.440-441
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Versorgung/Technik, Recht, Abwasser, Straßenentwässerung, Grundstücksentwässerung, Kanalisation, Erschließungsanlage, Kostenermittlung, Kostenverteilung, Rechtsprechung, Trennsystem, Kommunalabgabenrecht, Bundesbaugesetz, Paragraph 128