Umwelthaftung in der betrieblichen Praxis. Vorschriften und Probleme bei der Beauftragung Dritter.

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0935-7688

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IRB: Z 1747

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Abstract

Eine Unterteilung der wesentlichen Anspruchsgrundlagen im Bereich der umwelthaftung führt von dem Gefährdungstatbestand des Paragraphen 22 WHG über die nachbarrechtlichen Ausgleichsansprüche der Paragraphen 906 BGB und 14 BImSchG zu den Paragraphen 823 ff.BGB und schließlich zu den Vorschriften des am 1.Januar 1991 in Kraft getretenen Umwelthaftungsgesetzes, durch welches der Bereich der verschuldenunabhängigen Gefährdungshaftung erheblich erweitert wurde. Insbesondere ist auch aus Entscheidungen des BGH eine Präzisierung der Sorgfaltspflicht von Abfallbesitzern hervorgegangen. Eine behördliche Transportgenehmigung allein entbindet den Abfallbesitzer nicht von seinen Sorgfaltspflichten. Er darf besonders überwachungsbedürftige Abfälle lediglich dann einem Transportunternehmen überlassen, wenn er über die Transportgenehmigung hinaus eine Bescheinigung des Betreibers einer Abfallentsorgungsanlage vorlegt, aus der dessen Bereitschaft zur Annahme derartiger Abfälle hervorgeht und nachdem er sich vergewissert hat, daß dieser Betreiber zur ordnungsgemäßen Entsorgung auch in der Lage ist.

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Entsorgungs-Technik

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Nr.3

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S.27-29

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