Die Anwendbarkeit des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf inländische Leiharbeitnehmer.

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Münster

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ZLB: 2003/410

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DI

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Am 1.3.1996 ist das Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Kraft getreten. Seit der Verwirklichung des Binnenmarkts auf dem Gebiet der EU ist der ungehinderte grenzüberschreitende Einsatz von Arbeitskräften möglich. Dies hat dazu geführt, dass in der Bundesrepublik zunehmend Dienstleistungen von ausländischen Arbeitgebern aus Mitgliedstaaten der EU erbracht werden. Dabei beschäftigen die ausländischen Unternehmen ihr grenzüberschreitend entsandtes Personal zu den im Sitzstaat des Arbeitgebers maßgeblichen, meist deutlich niedrigeren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Bei der so genannten unechten Leiharbeit, bei der der Arbeitnehmer gewerbsmäßig überlassen wird, ist der Leiharbeitnehmer Arbeitnehmer des Verleihers. Er arbeitet ganz oder überwiegend bei wechselnden Entleihern, bei denen er jeweils für begrenzte Zeit tätig wird. Die Anwendbarkeit des Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) auf diese so genannte unechte Leiharbeit ist Gegenstand der Untersuchung. Für den Leiharbeiter wird unter den Voraussetzungen des §1 Abs. 2 a die Tarifgestaltung vom Arbeitsverhältnis gelöst und nur an den Arbeitsort und die ausgeübte Tätigkeit angeknüpft. Inwieweit dies geschieht und ob dies rechtmäßig ist und inwieweit dies verfassungsmäßig ist, wird untersucht. sg/difu

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VIII, 199 S.

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