Haushaltspolitik - Instrument öffentlicher Macht.
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SEBI: 76/164
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Abstract
Wegen der Besorgnisse der Länder, daß ihre Haushaltssouveränität zu sehr eingeengt würde, war eine verbindliche einheitliche Regelung der Finanzplanung zunächst nicht zu erreichen. Noch schwächer fiel die Bindung der Gemeinden und Gemeindeverbände an diese Verpflichtung aus. Daher konnte nur die Bestimmung durchgesetzt werden, daß die Länder durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken haben, daß die Haushaltswirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände den konjunkturpolitischen Erfordernissen entspricht (PAR. 16 StWG). Die Länder haben daher das auf Landesrecht beruhende kommunale Haushaltsrecht nach einheitlich abgestimmten Regeln für die gemeindliche Finanzplanung ergänzt. Durch das Stabilitäts- und Wirtschaftswachstumsgesetz (PPAR. 16 u. 23 StWG) wurden auch die Gemeinden und Gemeindeverbände verpflichtet, sich mit ihrer Haushaltswirtschaft den konjunkturpolitischen Erfordernissen anzupassen. Diese Bestimmung ist haushaltspolitisch von großem Gewicht; denn von den Investitionen von Bund, Ländern und Gemeinden entfallen auf letztere mehr als die Hälfte. Als Folgerung der veränderten Stellung der Gemeindehaushalte haben die Gemeinden und Gemeindeverbände auch 4 Sitze von 17 im Konjunkturrat für die öffentliche Hand erhalten. Nicht weniger bedeutsam ist ihre Mitwirkung im Finanzplanungsrat mit dem gleichen Gewicht wie im Konjunkturrat.
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Haushaltspolitik, Finanzplanung, Wirtschaftspolitik, Recht, Verwaltung
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Stuttgart, Kohlhammer (1975) 188 S., Lit.
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Haushaltspolitik, Finanzplanung, Wirtschaftspolitik, Recht, Verwaltung