§§ 564 b BGB; 26, 27 StBauFG. LG Kiel, Urt.v.12.1.1983 - 1 S 66/82 - 1 S 144/82.

Alpes, -
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1985

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Zusammenfassung

Der Vermieter als Sanierungsträger ist zur Kündigung aus berechtigtem Interesse befugt. Auch in den Fällen, in denen ein Vermieter privatrechtlich unter Berufung auf ein öffentliches Interesse, z.B. Sanierung zu kündigen bereit ist, trifft ihn die Verpflichtung zur Stellung von Ersatzwohnraum. Inwieweit ein Sanierungsvorhaben im öffentlichen Interesse liegt, unterliegt nicht der Prüfungskompetenz des mit der Räumungsklage befassten Gerichts. -z-

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1984)Nr.8, S.222-223, Lit.

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