Standort und Stellenwert der Raumordnung - Rechtliche Bedingungen.

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SI B 819-119

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Aus der gesetzlichen Entwicklung der Landesplanungsgesetzgebung läßt sich erkennen, daß ihr Stellenwert zunehmend an Bedeutung gewonnen hat, denn der Bund und nahezu alle Länder sind in den letzten Jahren an der Gestaltung der Rauminhalte beteiligt worden. Ziel müßte nach Meinung des Autors sein, daß nur noch zwei räumliche Planarten zulässig wären, die Landesplanung und die Bauleitplanung. Sie sollen Koordonationsplanungen sein, in die alle anderen Fachplanungen integriert werden müßten. Daß dies keine Utopie ist, zeigt der Autor an einigen Beispielen aus Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein.

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Rechtsinstrumentarium, Gesetzgebung, Raumordnung, Landesplanung

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In: Böventer, Edwin von u. a.Standort und Stellenwert der Raumordnung.Hrsg.: Akademie für Raumforschung und Landesplanung., Hannover: (1977), S. 39-48, Lit.

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Rechtsinstrumentarium, Gesetzgebung, Raumordnung, Landesplanung

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Forschungs- und Sitzungsberichte; 119