Das Verbot der Über-Aufrundung bei der Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahrens. Zugleich ein Beitrag zur Zulässigkeit von Ausschussgemeinschaften bei der Besetzung kommunaler Ausschüsse.

Boorberg
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München

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0522-5337

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ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

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Abstract

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit zwei rechtskräftigen Urteilen vom 17.3.2004 (Bay VBl .2004, 429 und 432) die Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahrens bei der Besetzung von Ausschüssen des Gemeinderats und Kreistags in entscheidender Weise eingeschränkt: Dies dürfe zu keiner "Über-Aufrundung" führen, d.h. keine Fraktion dürfe mehr Sitze erhalten, als notwendig seien, um einen sich bei mathematischer Proportionalität ergebenden Teilungsrecht auf die nächst ganze Zahl aufzurunden. "Über-Aufrundungen" seien durch den Übergang zu anderen Berechnungsverfahren zu vermeiden, allerdings nur, soweit dadurch keine Fraktion unterrepräsentiert werde. Diese fundamentale Neuorientierung der Rechtsprechung erfordert die umgehende Nachberechnung der Sitzverteilung in allen kommunalen Ausschüssen, die nach d'Hondt besetzt sind. difu

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 23

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S. 705-714

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