Das Verbot der Über-Aufrundung bei der Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahrens. Zugleich ein Beitrag zur Zulässigkeit von Ausschussgemeinschaften bei der Besetzung kommunaler Ausschüsse.

Randak, Michael
Boorberg
Keine Vorschau verfügbar

Datum

2004

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Boorberg

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

München

Sprache

ISSN

0522-5337

ZDB-ID

Standort

ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935

Dokumenttyp (zusätzl.)

Zusammenfassung

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit zwei rechtskräftigen Urteilen vom 17.3.2004 (Bay VBl .2004, 429 und 432) die Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahrens bei der Besetzung von Ausschüssen des Gemeinderats und Kreistags in entscheidender Weise eingeschränkt: Dies dürfe zu keiner "Über-Aufrundung" führen, d.h. keine Fraktion dürfe mehr Sitze erhalten, als notwendig seien, um einen sich bei mathematischer Proportionalität ergebenden Teilungsrecht auf die nächst ganze Zahl aufzurunden. "Über-Aufrundungen" seien durch den Übergang zu anderen Berechnungsverfahren zu vermeiden, allerdings nur, soweit dadurch keine Fraktion unterrepräsentiert werde. Diese fundamentale Neuorientierung der Rechtsprechung erfordert die umgehende Nachberechnung der Sitzverteilung in allen kommunalen Ausschüssen, die nach d'Hondt besetzt sind. difu

item.page.description

Schlagwörter

Zeitschrift

Bayerische Verwaltungsblätter

Ausgabe

Nr. 23

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 705-714

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen