Das Verbot der Über-Aufrundung bei der Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahrens. Zugleich ein Beitrag zur Zulässigkeit von Ausschussgemeinschaften bei der Besetzung kommunaler Ausschüsse.
Boorberg
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Boorberg
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
München
item.page.language
item.page.issn
0522-5337
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935
IRB: Z 935
item.page.type
item.page.type-orlis
relationships.isAuthorOf
Abstract
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit zwei rechtskräftigen Urteilen vom 17.3.2004 (Bay VBl .2004, 429 und 432) die Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahrens bei der Besetzung von Ausschüssen des Gemeinderats und Kreistags in entscheidender Weise eingeschränkt: Dies dürfe zu keiner "Über-Aufrundung" führen, d.h. keine Fraktion dürfe mehr Sitze erhalten, als notwendig seien, um einen sich bei mathematischer Proportionalität ergebenden Teilungsrecht auf die nächst ganze Zahl aufzurunden. "Über-Aufrundungen" seien durch den Übergang zu anderen Berechnungsverfahren zu vermeiden, allerdings nur, soweit dadurch keine Fraktion unterrepräsentiert werde. Diese fundamentale Neuorientierung der Rechtsprechung erfordert die umgehende Nachberechnung der Sitzverteilung in allen kommunalen Ausschüssen, die nach d'Hondt besetzt sind. difu
Description
Keywords
Journal
Bayerische Verwaltungsblätter
item.page.issue
Nr. 23
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 705-714