Das Verbot der Über-Aufrundung bei der Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahrens. Zugleich ein Beitrag zur Zulässigkeit von Ausschussgemeinschaften bei der Besetzung kommunaler Ausschüsse.
Boorberg
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Datum
2004
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Herausgeber
Boorberg
Sprache (Orlis.pc)
DE
Erscheinungsort
München
Sprache
ISSN
0522-5337
ZDB-ID
Standort
ZLB: 4-Zs 987
IRB: Z 935
IRB: Z 935
Dokumenttyp
Dokumenttyp (zusätzl.)
Autor:innen
Zusammenfassung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit zwei rechtskräftigen Urteilen vom 17.3.2004 (Bay VBl .2004, 429 und 432) die Anwendung des d'Hondt'schen Höchstzahlenverfahrens bei der Besetzung von Ausschüssen des Gemeinderats und Kreistags in entscheidender Weise eingeschränkt: Dies dürfe zu keiner "Über-Aufrundung" führen, d.h. keine Fraktion dürfe mehr Sitze erhalten, als notwendig seien, um einen sich bei mathematischer Proportionalität ergebenden Teilungsrecht auf die nächst ganze Zahl aufzurunden. "Über-Aufrundungen" seien durch den Übergang zu anderen Berechnungsverfahren zu vermeiden, allerdings nur, soweit dadurch keine Fraktion unterrepräsentiert werde. Diese fundamentale Neuorientierung der Rechtsprechung erfordert die umgehende Nachberechnung der Sitzverteilung in allen kommunalen Ausschüssen, die nach d'Hondt besetzt sind. difu
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Schlagwörter
Zeitschrift
Bayerische Verwaltungsblätter
Ausgabe
Nr. 23
Erscheinungsvermerk/Umfang
Seiten
S. 705-714