Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Wohngrundstücks für Verkehrsimmissionen zu entschädigen ist, die von einem zur Bundesstraße umgewidmeten Verkehrsweg ausgehen. § 906 Abs.2 S.2 BGB, Art. 14 GG. Urt.-BGB - III ZR 166/75 vom 10.November 1977, Frankfurt/Main.

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IRB: Z 1052
SEBI: Zs 2290-4
BBR: Z 508

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Abstract

Der Kläger ist Eigentümer eines im allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücks mit einem 1912 erbauten Einfamilienhaus. Die frühere Sackgasse wurde 1967 zu einer Bundesstraße aufgestuft und dient als BAB-Zubringer. Der Kläger begehrt von der Bundesrepublik einen Geldausgleich für den Minderwert, den das Grundstück durch die Verkehrsimmissionen erlitten hat. Der Kläger hat die Immissionen zu dulden, erringt aber einen Anspruch für einen Geldausgleich für notwendige Schallschutzeinrichtungen. Eine Entschädigung für eingetretenen Minderwert tritt erst ein, wenn die Maßnahmen keine Abhilfe bringen. hg

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Recht, Verkehr, Immissionsschutz, Finanzen, Wohnung, Verkehrslärm, Wohngebiet, Straßenumwidmung, Entschädigungsanspruch, Rechtsprechung

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht, Köln (1979)Nr.4, S.79-81

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Recht, Verkehr, Immissionsschutz, Finanzen, Wohnung, Verkehrslärm, Wohngebiet, Straßenumwidmung, Entschädigungsanspruch, Rechtsprechung

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