Bauordnung - Stellplatzbedarf bei einer Nutzungsänderung. § 67 Abs.3 LBO Schl.-H.OVG Lüneburg, Urteil vom 29.06.1979 - I A 37/78.

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Zusammenfassung

Derjenige, der einen Verkehr mit Kraftfahrzeugen veranlasst, hat auch dafür zu sorgen, dass die auf das Grundstück bezogenen Fahrzeuge ohne Beeinträchtigung öffentlicher Belange abgestellt werden können. Ausgerichtet an dieser spezifischen Zweckbestimmung des § 67 Absatz 3 LBO Schl.-H., ist jeder, auch bei Änderung der Nutzung des Bauwerks, verpflichtet, seiner Stellplatzpflicht zu genügen. Die Nutzungsänderung kann auch zur Erhöhung des Stellplatzbedarfes führen. Eine wesentliche Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Stellplatzbedarf der geänderten Nutzung den der bisherigen Nutzung nach der Richtzahl um mehr als 50 % übersteigt. hn

Beschreibung

Schlagwörter

Baurecht, Bauordnungsrecht, Parkraum, Stellplatz, Stellplatzerlass, Stellplatzbedarf, Ablösung, Baunutzung, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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Baurecht 10(1979)Nr.6, S.494-495

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Baurecht, Bauordnungsrecht, Parkraum, Stellplatz, Stellplatzerlass, Stellplatzbedarf, Ablösung, Baunutzung, Nutzungsänderung, Rechtsprechung, Gerichtsentscheidung

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