Die Bauaufsicht in der Funktionalreform.
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SEBI: Zs 439-4
BBR: Z 267
IRB: Z 903
BBR: Z 267
IRB: Z 903
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Abstract
In Bezug auf die Zuordnung von Aufgaben der Bauaufsicht scheint es fraglich, ob die in nahezu allen Bundesländern geltende untere Schwelle von 20.000 Einwohnern bestehen bleiben kann, da an die Bauaufsicht höhere fachliche und qualitative Anforderungen gestellt werden müssen. Die Untersuchung, die der Autor zur Zuordnung der Bauaufsicht anstellte, führte zu dem Ergebnis, daß unter Berücksichtigung verschiedener Kriterien eine Mindesteinwohnerzahl von 60.000 bis 90.000 Einwohnern erforderlich wäre. Für politisch durchsetzbar aber auch vertretbar nennt der Verf. einen Schwellenwert von 50.000 Einwohnern. Konkret würde dies bedeuten, daß nur noch Städten mit einer solchen Einwohnerzahl die Bauaufsicht übertragen werden könnte, während für alle übrigen die Kreise sie wahrzunehmen hätten.
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Bauvorschrift, Verwaltungsreform
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Demokratische Gemeinde, Bad Godesberg 28 (1976), 7, S. 599-601; 8, 663-666, Lit.
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Bauvorschrift, Verwaltungsreform