Planungshoheit contra Dachgeschoßausbau?

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0721-7390

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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585

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Abstract

Mit der vierten Novelle der Baunutzungsverordnung, BauNVO 1990, wurde der Berechnunsmodus für die Geschoßflächenzahl geändert. Anders als zuvor bemißt sich die GFZ nur noch nach den Außenmaßen der Gebäude in den Vollgeschossen. Mit der Neuregelung sollte vor allem die Schaffung von Wohnraum in Dachgeschossen ermöglicht werden. Um dies auch für nach altem Recht entstandene Bebauungspläne zu ermöglichen, wurde mit Paragraph 25c II BauNVO 1990 eine Übergangsregelung geschaffen, die Überschreitung der GFZ ermöglicht, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Der Beitrag untersucht die mit dieser Regelung zusammenhängenden Probleme, insbesondere im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage für Paragraph 25c II BauNVO 1990, die Rückwirkung und die Planungshoheit der Gemeinden, hier im Zusammenhang mit dem nicht erforderlichen Einvernehmen der Baugenehmigungsbehörde. (wb)

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Umwelt- und Planungsrecht

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Nr.3

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S.88-92

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