Die Pflicht zur Anzeige neuer Messgeräte gemäß § 32 MessEG - Auswirkungen auf den Bereich der Immobilienwirtschaft.
Heymanns
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Heymanns
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DE
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Köln
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0012-1363
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ZLB: R 620 ZB 7120
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RE
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Abstract
Mit Inkrafttreten des Mess- und Eichgesetz (MessEG) zum 01.01.2015 wurde das gesetzliche Messwesen grundlegend reformiert. Die nach alter Rechtslage erforderliche Ersteichung durch die zuständigen Behörden ist nicht länger Voraussetzung für die Inbetriebnahme eines ordnungsgemäß in Verkehr gebrachten Messgeräts. Als Nachweis, dass ein Messgerät beim Inverkehrbringen die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, reicht zukünftig eine Konformitätserklärung des Herstellers aus. Um den für die Verwendungsüberwachung zuständigen Behörden Kenntnis über den Venwender neuer oder erneuerter Messgeräte zu verschaffen, hat der Gesetzgeber in § 32 MessEG eine Anzeigepflicht für den Verwender neuer oder erneuerter Messgeräte verankert. Für den sehr praxisrelevanten Sektor der Immobiiienwirtschaft ist in jüngerer Zeit Streit darüber entbrannt, wer im Einzelfall Adressat dieser Anzeigepflicht ist.
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Deutsches Verwaltungsblatt DVBl
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Nr. 20
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S. 1296-1304