Das aktive Wahlrecht und die Rechtsweggarantie des Artikels 19 Absatz 4 GG.

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SEBI: 79/4232

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Abstract

Die Aufgaben der sozialen Daseinsvorsorge und -fürsorge haben in zunehmender Weise staatliche normative Regelungen auf allen Gebieten zur Folge. Im Zuge dieser Entwicklung ist es nur natürlich, daß der Bürger stärkeres Interesse an der Frage gewinnt, inwieweit er auf diese Vorgänge Einfluß nehmen kann. Aus den mannigfaltigen Möglichkeiten, auf die staatliche Willensbildung einzuwirken, ist ein Recht, das zum Kernbereich demokratischer Ordnung gehört, besonders herauszuheben, das Wahlrecht. Obwohl Art.19 Abs.4 S.1 GG jedem Bürger, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Schutz durch die rechtsprechende Gewalt garantiert, ist diese Garantie nach Ansicht des Verfassers gerade für das Wahlrecht unbefriedigend ausgeformt. Diese Untersuchung der Frage nach dem Rechtsschutz im Wahlrecht bezieht sich überwiegend auf das Bundeswahlrecht und daneben auf das nordrhein-westfälische Landesrecht. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, daß das Wahlrecht einen in anderen Rechtsgebieten selbstverständlichen Rechtsschutz entbehrt und daß der Gesetzgeber unter Beachtung der oben zitierten Norm zu einer entsprechenden Neuregelung des Rechtsschutzes im Wahlrecht verpflichtet sei. eb/difu

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Wahlrecht, Rechtsschutz, Verfassungsrecht

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Münster: (1968), XIX, 114 S., Lit.

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Wahlrecht, Rechtsschutz, Verfassungsrecht

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