Städtebauliche Rahmenpläne - Bindungswirkung für nachfolgende Bebauungspläne. BauGB § 1 VI. VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluß vom 27.7.1995 - 3 S 1288/93.
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DE
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0721-7390
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ZLB: Zs 3289-4
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
BBR: Z 523
IRB: Z 1585
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RE
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Abstract
1. Die Strukturplanung Oststadt der Stadt Mannheim ist ein - informeller - städtebaulicher Rahmenplan. 2. Städtebauliche Rahmenpläne entfalten für nachfolgende Bebauungspläne keine unmittelbare rechtliche Bindungswirkung. Die Leitlinien solcher Rahmenpläne sind aber in die Abwägung im Bebauungsplanverfahren einzustellen, ohne eine Selbstbindung des Planungsermessens zu begründen. Der Gemeinderat darf daher von den Zielen eines Rahmenplans abweichen, um veränderten Planungsvorstellungen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Tatsache der Abweichung muß dem Gemeinderat bewußt und die Abweichungsgründe müssen abwägungsfehlerfrei sein. Soweit Leitsätze. Im vorliegenden Fall war der Rahmenplan, von dem der Bebauungsplan inhaltlich abweicht, im Jahr 1973 beschlossen worden.
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Umwelt- und Planungsrecht
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Nr.3
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S.117