Die Veräußerungsbeschränkung im Wohnungseigentumsrecht.
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1983
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SEBI: 83/6362-12
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Pargr. 13 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bestimmt in grundsätzlicher Übereinstimmung mit den allgemieneren Vorschriften des Art. 14 GG und des Pargr. 903 BGB, daß Wohnungseigentum frei veräußerbar ist. Von diesem Grundsatz läßt Pargr. 12 WEG eine Ausnahme zu. Um die anderen Wohnungseigentümer vor dem Eindringen unerwünschter Personen in ihre (gemäß Pargr. 11 WEG grundsätzlich unauflösbare) Gemeinschaft zu schützen, können sie als Inhalt des Sondereigentums bestimmen, daß die Veräußerung eines Wohnungseigentumsrechts einer Zustimmung bedarf. Ob die Wohnungseigentümer von dieser Möglichkeit des Pargr. 12 WEG auch tatsächlich Gebrauch machen, bleibt ihnen überlassen. Wenn sie die Veräußerungsbeschränkung vereinbart haben, was in der Praxis nahezu immer der Fall ist, entfaltet die Veräußerungseinschränkung eine dingliche Wirkung: Eine entsprechende Vereinbarung gilt auch gegenüber jedem Sonderrechtsnachfolger (Pargr. 12 Abs. 2 WEG) und führt zur Unwirksamkeit jeder ohne Zustimmung vorgenommenen Veräußerung (Pargr. 12 Abs. 3 S. 1 WEG). Weitere Vor- und Nachteile des Pargr. 12 WEG werden in der Arbeit behandelt. chb/difu
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Hamburg: Hammonia (1983), 120 S., Lit.(jur.Diss.; Münster 1982)
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