Genehmigungsaufhebung und Entschädigung im Atomrecht. Einfachgesetzliche Voraussetzungen und verfassungsrechtlicher Ausgleichsanspruch.

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Baden-Baden

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ZLB: 94/3467

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DI
S

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Abstract

Nach § 18 Atomgesetz muß dem aus einer atomrechtlichen Genehmigung Berechtigten eine angemessene Entschädigung in Geld geleistet werden, wenn die Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen wird. Diese Vorschrift mußte bisher noch nie angewendet werden. Dennoch ist sie nicht bedeutungslos, da Normen auch durch ihre bloße Existenz eine Wirkung entfalten. § 18 Atomgesetz bietet durch seine "abschreckende" Wirkung den Behörden gegenüber nicht nur wirtschaftlichen, sondern mittelbar auch faktischen Bestandsschutz. Diese Wirkung wird noch verstärkt durch die Tatsache, daß kaum ein Merkmal der Vorschrift unumstritten ist. Die Arbeit sieht somit ihr Ziel darin, erstmals alle mit der atomrechtlichen Entschädigungsvorschrift zusammenhängenden Rechtsfragen zu untersuchen, um Rechtsklarheit zu erlangen. Da Rechtsklarheit jedoch eigentlich eine Aufgabe des Gesetzgebers ist, nehmen auch Gedanken über zukünftige, aber auch über rückwirkende Gesetzesänderungen einen breiten Raum ein. lil/difu

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367 S.

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Frankfurter Schriften zum Umweltrecht; 7