Ist die Baden-Württembergische Feuerwehrabgabe eine Steuer im Sinne des Grundgesetzes?

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SEBI: 70/2258

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erklärte 1959 das baden-württembergische Feuerwehrgesetz wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zum Teil für nichtig. Dies gab den Anstoß zu einer Änderung, die 1961 vom BVerfG für vereinbar mit dem Grundgesetz erklärt wurde. Die Beschlüsse lassen die Frage jedoch offen, ob es sich bei der Feuerwehrabgabe um eine Steuer im Sinne des GG handelt. Dies zu klären, ist Gegenstand der Arbeit. Der Autor gibt einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung der Feuerwehrabgabe; er klärt die Frage der Einordnung der Feuerwehrabgabe unter den Steuerbegriff der Reichsabgabenordnung anhand verschiedener Kriterien (Auslegungsmethoden, fiskalische Zielsetzung etc.) und erörtert schließlich die Frage, ob es sich bei der baden-württembergischen Feuerwehrabgabe um eine Steuer im Sinne des GG handelt. Als Ergebnis stellt er fest, daß die Abgabe eine Steuer sowohl im Sinne des GG als auch der Reichsabgabenordnung ist. chb/difu

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Feuerwehrabgabe, Abgabe, Feuerwehr, Steuerrecht, Abgabenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Steuer, Gebühr, Methode

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Heidelberg: (1967), XXII, 229 S., Lit.

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Feuerwehrabgabe, Abgabe, Feuerwehr, Steuerrecht, Abgabenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Steuer, Gebühr, Methode

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