Mieterhöhung bei öffentlich geförderten Wohnungen wegen unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen.

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Berlin

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0173-1564

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ZLB: 4-Zs 2290
BBR: Z 508

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RE

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Abstract

Wenn im Mietvertrag über eine öffentlich geförderte Wohnung die Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen sind, diese Klausel jedoch wegen Verstoßes gegen die Anforderungen an Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 307 BGB unwirksam ist, ist es gemäß § 306 Abs. 2 BGB Inhalt des Mietvertrages, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen auszuführen hat. Als Gegenleistung für seine erweiterte Leistung kann der Vermieter vom Mieter eine höhere Miete verlangen und diese durch einseitige Erklärung aufgrund von § 10 WoBindG geltend machen.

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Wohnungswirtschaft & Mietrecht

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Nr. 3

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S. 158-161

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