Bauplanungsrecht - Gebot der Rücksichtnahme im Planbereich. §§ 30, und 31 Abs.1, 34 BBauG; § 15 BauNVO. BVerwG, Urteil v. 5.8.1983 - Az. 4 C 53.81 - OVG Berlin.
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1984
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
§ 15 BauNVO stellt sich u.a. als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots dar und kann in Ausnahmefällen drittschützend Wirkung haben. Das Rücksichtnahmegebot kann sich im Einzelfall drittschützend auswirken, wenn Eigentümer in einem reinen Wohngebiet mit villenähnlichem Charakter durch die Errichtung und Ausgestaltung eines Wohnhauses in unmittelbarer Nähe der hinteren Grundstücksgrenze betroffen werden. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: BBauG 30, 31 BauNVO 34 und BauNVO 15. -y-
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Baurecht 14(1983)Nr.6, S.547-549, Lit.