Soziale Sicherung für ausländische Arbeitnehmer unter besonderer Berücksichtigung des deutschen Sozialversicherungsrechts.
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SEBI: 75/1172
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Zusammenfassung
Gemäß dem Territorialitätsprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz genießen alle ausländischen Arbeitnehmer in der BRD dieselben Schutzmaßnahmen im Rahmen des Sozialversicherungsrechts wie deutsche Staatsangehörige. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten, solange sie sich im Inland aufhalten. Daraus folgt, daß der Versicherungszwang und eine Leistungsverpflichtung innerhalb der BRD nicht auf die Staatsangehörigkeit abstellt. Dies gilt auch für Familienangehörige ausländischer Arbeitnehmer, soweit sie sich in der BRD aufhalten. Die Schutzmaßnahmen beziehen sich im einzelnen auf Maßnahmen im Rahmen der Unfallversicherung, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsversicherung und Familienbeihilfen. Für Arbeitnehmer aus den EG-Mitgliedsstaaten gilt die Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer von 1959. Das in ihr enthaltene Gleichstellungsgebot mit Inländern geht auch aus den bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit hervor, die für Angehörige aus den Drittländern Spanien, Griechenland, Türkei und Jugoslawien gelten.
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Ausländer, Soziale Sicherheit, Sozialrecht, Sozialfürsorge, Unfallschutz, Versicherungsmarkt, Sozialschicht, EG, Familie, Gastarbeiter, Sozialversicherung, Sozialwesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Recht, Soziologie, Medizin
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Würzburg, Schmitt & Meyer (1971) XVIII, 106 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1972)
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Ausländer, Soziale Sicherheit, Sozialrecht, Sozialfürsorge, Unfallschutz, Versicherungsmarkt, Sozialschicht, EG, Familie, Gastarbeiter, Sozialversicherung, Sozialwesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Recht, Soziologie, Medizin