Die Haftung des Reeders für Dritt- und Umweltschäden beim Seetransport gefährlicher Güter.

N. P. Engel
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N. P. Engel

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DE

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Kehl/Rhein

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ZLB: 94/2605

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DI
S

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Abstract

Fast ein Drittel der durch die Seeschiffahrt beförderten Güter sind Gefahrgüter. Oft werden bei Unglücken nicht nur die Reeder geschädigt, sondern auch die Umwelt sowie Personen und deren Eigentum. Untersucht wird deshalb zunächst die verschuldungsunabhängige Haftung des Reeders aus dem Ölhaftungsübereinkommen von 1969, aus dem Pariser Übereinkommen (betrifft radioaktive Stoffe), aus dem (Bundes-) Wasserhaushaltsgesetz und aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB. Eine verschuldensabhängige Haftung kann sich aus § 823 BGB und bei Verschulden eines Gehilfen des Reeders aus § 485 Handelsgesetzbuch ergeben. Erörtert wird auch die in der Praxis überragend wichtige Beweislastverteilung. Der Autor zeigt auch eine Reihe von Schwächen des geltenden Rechts auf, die es zu beheben gilt. lil/difu

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XIX, 186 S.

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Veröffentlichungen des Instituts für Seerecht und Seehandelsrecht; 7