Grundherrschaft und Grundverkehrsrecht.

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SEBI: 80/5723

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Zusammenfassung

Boden erfüllt als Grundeigentum eine historisch und sozio-ökonomisch besondere Funktion. Da er nicht vermehrbar ist, drücken sich in den Bedingungen und Möglichkeiten von Bodenbesitz, -erwerb und -vererbung gesellschaftliche Machtverhältnisse fast unmittelbar aus. Die sie widerspiegelnden Rechtsinstitute sind durch das jeweilige historisch-politische Ordnungsgefüge bedingt. Bei einem Rückblick auf die jeweiligen Vorschriften bezügl. des Liegenschaftsverkehrs unter Lebenden und von Todes wegen kann man aber nicht nur einen Wandel der Rechtsinstitute feststellen, sondern auch eine Kontinuität. Sie findet ihren Ausdruck im Ziel österreichischer Agrarpolitik, das allgemein mit der Förderung des Bauernstandes und der Landwirtschaft umschrieben werden kann. Damit verbunden ist das quantitative Ziel der Erhaltung der Bauernbetriebe in einer Größe, die den Unterhalt der Bauernfamilie garantiert. ws/difu

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Grundeigentum, Herrschaft, Agrargesellschaft, Agrarpolitik, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Feudalismus, Bürgertum

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In: Kocher, Gernot: Probleme des Bodenrechts und Raumordnungsrechts.Hrsg.: Univ. für Bodenkultur, Wien., Wien: (1979), S. 75-129,

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Grundeigentum, Herrschaft, Agrargesellschaft, Agrarpolitik, Rechtsgeschichte, Bodenrecht, Feudalismus, Bürgertum

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Schriftenreihe für Agrarwirtschaft; 13