Das Baugebot nach dem Bundesbaugesetz.
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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
BBR: Z 477
IRB: Z 1142
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Zusammenfassung
Von den Planverwirklichungsgeboten des § 39 a BBauG, eingeführt durch die Vereinfachungsnovelle 1976, haben die Kommunen bisher wenig Gebrauch gemacht. Dabei wäre gerade das Baugebot geeignet, einen Teil der städtebaulichen Probleme zu lösen, da die Innenbereiche der Städte und Gemeinden oft eine erhebliche Reserve an erschlossenem Bauland aufweisen. Der Artikel nennt die Voraussetzungen für den Erlass eines Baugebots, sowie damit zusammenhängende Probleme. bm
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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 39, Baugebot, Planverwirklichungsgebot, Bedeutung, Voraussetzung
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Verwaltungsrundschau 27(1981)Nr.12, S.430-433, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Paragraph 39, Baugebot, Planverwirklichungsgebot, Bedeutung, Voraussetzung