Die Unabhängigkeit des Beamten.

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Die Gehorsamspflicht und die sachliche Unabhängigkeit des Beamten sind zwei heterogene Elemente des Berufsbeamtentums. Beide Bestandteile sind dem Wesen jedes Beamtenverhältnisses immanent. Die Funktion eines Beamten, der verantwortungsbewußt seine ihm kraft Amtes anvertrauten Aufgaben erfüllt, wird verkannt, wenn man lediglich die Gehorsamspflicht als Begriffsmerkmal betrachtet. Vor allem würde man hierbei der Stellung des Beamten in einer modernen parlamentarischen Demokratie und in einem Rechtsstaat kaum gerecht. Sachliche Unabhängigkeit bedeutet in einem Rechtsstaat nicht Freiheit zu allem, da dies zur Willkür führen würde, sondern nur Freiheit in der Bindung. Bindungsfaktor ist grundsätzlich Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG). Eine verfassungsrechtliche Sicherung der Unabhängigkeit aller Beamten bei jeder Verwaltungstätigkeit, wie sie den Richtern bei der rechtsprechenden Tätigkeit durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährt ist, läuft den Zwecken des Staates und der Einheitlichkeit der Verwaltung zuwider. So ist der Beamte nach der gesetzlichen Ausgestaltung im Beamtenrecht auf einem beschränkten Gebiet sachlich unabhängig: gegenüber rechtswidrigen Weisungen ist er bei der Prüfung, Remonstration und Gehorsamsverweigerung von Weisungen freigestellt. chb/difu

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Beamter, Beamtenrecht, Unabhängigkeit, Öffentlicher Dienst, Hochschullehrer, Hochschule, Arbeitsbedingung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung

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Göttingen: (1961), XVI, 84 S., Lit.(jur.Diss.; Göttingen 1961)

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Beamter, Beamtenrecht, Unabhängigkeit, Öffentlicher Dienst, Hochschullehrer, Hochschule, Arbeitsbedingung, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Kommunalbediensteter, Recht, Verwaltung

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