Die freiwillige Umlegung. Tatsächliche und rechtliche Grundlagen mit einem Überblick über die historische Entwicklung der Umlegung. Gleichzeitig ein Beitrag zur Abgrenzung von öffentlich-rechtlichem und privatrechtlichem Vertrag.
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1986
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SEBI: 88/5551
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Zusammenfassung
Steht in einer Gemeinde ein bestimmter Teil des Gemeindegebiets zur baulichen Erschließung an oder soll ein teilweise überbautes Gebiet planerisch erfaßt werden, so stellt sich die Frage, auf welche Art und Weise die bestehende oder noch zu entwickelnde Planung in die grundstücksbezogene Realität umgesetzt werden kann. Denn selten werden die planmäßig vorgesehenen und die realen Grundstücksgrenzen deckungsgleich sein und daher ohne weiteres die beabsichtigte Bebauung erlauben. Das Bundesbaugesetz bietet zur Lösung des Problems als hoheitliche Instrumentarien die Umlegung nach den Pargr.Pargr.45 ff. und die Grenzregelung nach den Pargr.Pargr.80 ff. an. Da eine Grenzregelung in den meisten Fällen nicht zur Anwendung kommen kann, bleibt nur noch die Umlegung, die wegen der mit ihr verbundenen hoheitlichen Eingriffe häufig auf den Widerstand der Umlegungsbeteiligten trifft, was im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel oft zu einer unerwünscht langen Verfahrensdauer führt. Um dem entgegenzuwirken, suchen viele Gemeinden schon vor der förmlichen Einleitung einer Umlegung das Gespräch mit den betroffenen Bürgern, um zu einer vertraglichen Umlegung zu kommen. chb/difu
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Tübingen: (1986), XX, 186 S., Lit.(jur.Diss.; Tübingen 1986)