Zertifikate und Gütezeichen bei Vergaben im Kanalbau. Über die Pflicht zur Zulassung gleichwertiger Nachweise.
Winkler & Stenzel
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Winkler & Stenzel
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DE
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Burgwedel
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1437-417X
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ZLB: Kws 860 ZB 6819
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
BBR: Z 239b
TIB: ZB 542
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RE
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Abstract
Bei Vergaben im Kanalbau werden von öffentlichen Auftraggebern vielfach die Erfüllung von Anforderungen dritter Stellen beziehungsweise Zertifikate oder Gütezeichen eingefordert, um die Qualitätssicherung nachzuweisen. Nicht zulässig ist es, wenn Aufträge ohne sachlichen Grund so ausgeschrieben werden, dass nur Unternehmen bestehen können, die über ganz spezielle Zertifikate oder Gütezeichen verfügen. Es besteht eine Pflicht zur Zulassung gleichwertiger Nachweise. Bei einer rechtmäßigen Gleichwertigkeitsprüfung sind zudem vom Auftraggeber die objektiven Gleichwertigkeitskriterien transparent zu machen. Im Interesse eines rechtskonformen und fairen Wettbewerbs haben die von rechtswidrigen Ausschreibungs- und Vergabepraktiken im Zusammenhang mit Zertifikaten und Gütezeichen in Vergabeverfahren betroffenen Unternehmen Rechtsschutzmöglichkeiten.
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Stadt und Gemeinde interaktiv
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Nr. 4
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S. 108-111