Verkehrsberuhigung unter Berücksichtigung des öffentlichen Linienbusverkehrs.
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ZZ
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IRB: Z 71
SEBI: Zs 399-4
BBR: Z 545
SEBI: Zs 399-4
BBR: Z 545
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Zusammenfassung
Sofern Straßen mit Linienbusverkehr beruhigt und umgestaltet werden müssen, empfiehlt sich im Regelfall die Beibehaltung einer verkehrlichen Separation - wenn nicht durch besondere Vorkehrungen der motorisierte Individualverkehr erheblich eingeschränkt wird, da die für den Busbetrieb erforderlichen Fahrgassenabmessungen dem Pkw-Verkehr Geschwindigkeiten erlauben, die deutlich über die für wirksame Mischflächen zuträgliche Geschwindigkeit von 20 km/h hinausgehen. sf
Beschreibung
Schlagwörter
Verkehr, Personenverkehr, Öffentlicher Verkehr, Nahverkehr, Bus, Innenstadt, Mischgebiet, Wohngebiet, Verkehrsberuhigung, Verkehrsbeschränkung, Mischverkehrsfläche, Linienverkehr, ÖPNV
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Verkehr und Techik, Berlin 33(1980)Nr.11, S.485-489, Abb., Lit.
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Verkehr, Personenverkehr, Öffentlicher Verkehr, Nahverkehr, Bus, Innenstadt, Mischgebiet, Wohngebiet, Verkehrsberuhigung, Verkehrsbeschränkung, Mischverkehrsfläche, Linienverkehr, ÖPNV