Die neuen Kündigungstatbestände für öffentliche Aufträge.

Werner
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Werner

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Köln

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1617-1063

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ZLB: R 628 ZA 3503

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RE

Abstract

Werden öffentliche Aufträge unter Verstoß gegen Bestimmungen des Vergaberechts vergeben, berechtigte dieser Verstoß nach der bis zum 17.04.2016 geltenden Rechtslage in der Regel keinen der Vertragspartner zur Beendigung des Vertrages. Da besondere Regeln zur Kündigung bei Vergaberechtsverstößen bis dahin nicht bestanden, kamen nur die allgemeinen zivilrechtlichen Beendigungsmöglichkeiten in Betracht. Diese tragen allerdings dem Bedürfnis, Vergaberechtsverstöße nicht durch die weitere Durchführung des Vertrages zu perpetuieren, nicht immer ausreichend Rechnung. Das novellierte Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ändert dies und sieht in Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben verschiedene Kündigungstatbestände zugunsten öffentlicher Auftraggeber vor. Mit der Neuregelung sind zahlreiche für die Vergabepraxis relevante Fragen verbunden, die sowohl die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kündigung als auch die Rechtsfolgen im Zusammenspiel vergabe- und zivilrechtlicher Regelungen betreffen. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Neuerungen und beleuchtet die verschiedenen Fragestellungen, die sich für die Vertragsparteien ergeben.

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Vergaberecht

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Nr. 5

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S. 567-580

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