Die gewillkürte Vertretung des Beteiligten im Verwaltungsverfahren nach § 14 VwVfG.
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1983
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SEBI: 85/3503
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Zusammenfassung
Die Vertretung im Verwaltungsprozeß ist aus mannigfaltigen Gründen unentbehrlich. Nicht nur Gründe der Rechtsunkundigkeit (Sprachunerfahrenheit, andere Staatsangehörigkeit usw.) bedingen eine Vertretung, sondern bereits das Prinzip der Waffengleichheit, das zwischen der Behörde und dem Bürger in der Regel nicht vorliegt, verlangt eine solche. Pargr. 14 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) hat dieser Interessenlage Rechnung getragen und die gewillkürte Vertretung des Beteiligten, d. h. die Vertretung, die auf dem Willen des Vertretenen beruht, normiert. Diese Vertretungsregelung ist der Gegenstand der nachfolgenden Bearbeitung, wobei aber auch andere Vertretungsregelungen des Verwaltungsverfahrensrechts, der Standort des Pargr. 14 VwVfG im Verwaltungsverfahrensrecht sowie die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine gewillkürte Vertretung aufgezeigt werden. kp/difu
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Berlin: (1983), XXV, 170 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1984)