GG Art.5 I; BGB §§ 823, 824 - Unterlassungsklage der Deutschen Bundesbahn gegen Kritik durch Bürgerinitiative an Planungsvorhaben. BGH, Urt.v. 7.2.1984 - VI ZR 193/82, Karlsruhe.
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IRB: Z 889
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Abstract
Öffentliche Kritik eines Bürgers an einem Planungsvorhaben der öffentlichen Hand ist wegen der in ihr enthaltenen falschen Angaben über die Planungsdaten nicht rechtswidrig, solange er bei der Ermittlung und Weitergabe der Daten redlich vorgegangen ist. Die Beweislast für das Gegenteil hat die öffentliche Hand. Zu den Voraussetzungen für eine Unterlassungsklage in diesen Fällen. Die wirtschaftliche Betätigung der Deutschen Bundesbahn ist sowohl durch das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb (§ 823 I BGB) als auch durch § 824 BGB geschützt. Der Schutz erstreckt sich auch auf ihre Sanierungsvorhaben. Der Aufruf einer Bürgerinitiative, ein Planungsvorhaben der Deutschen Bundesbahn mit Masseneinsprüchen im Planfeststellungsverfahren zu bekämpfen, kann wegen der in ihm enthaltenen Falschangaben über die Planung negatorische oder schadensrechtliche Folgen nicht nach § 824 BGB, sondern nur unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb (§ 823 I BGB) auslösen. -y-
Description
Keywords
Baurecht, Planungsrecht, Bürgerinitiative, Hochleistungsschnellbahn, Umweltschutz, Wirtschaftlichkeit, Planfeststellungsverfahren, Gewerbebetrieb, Sanierungsplanung, Rechtsprechung, Unterlassungsanspruch, Schnellbahn, Bahnbau, Planungsvorhaben, BGH-Urteil
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Neue juristische Wochenschrift 37(1984)Nr.29, S.1607-1611, Lit.
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Baurecht, Planungsrecht, Bürgerinitiative, Hochleistungsschnellbahn, Umweltschutz, Wirtschaftlichkeit, Planfeststellungsverfahren, Gewerbebetrieb, Sanierungsplanung, Rechtsprechung, Unterlassungsanspruch, Schnellbahn, Bahnbau, Planungsvorhaben, BGH-Urteil