Der Polizeibegriff im preußischen öffentlichen Recht von 1808 bis 1914.
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War der Wirkungsbereich der Polizei im absolutistischen Staat unbeschränkt, so fanden die liberalen Gedanken der Aufklärung Eingang in das preußische Allgemeine Landrecht von 1794. Ausdrücklich wurde die Wohlfahrtspflege von der Gefahrenabwehr getrennt; die Polizei war zur Einhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung berufen. Diese Beschränkung der Polizei auf die Gefahrenabwehr vermochte sich jedoch nicht praktisch durchzusetzen. Erst nachdem die Idee des liberalen bürgerlichen Rechtsstaats an politischer Kraft gewonnen hatte, wurde die Kompetenz der Polizei endgültig auf die Gefahrenabwehr zurückgedrängt. Den Wendepunkt bildete in Preußen das sog. Kreuzberg-Erkenntnis des OVG von 1882, das besagt, daß die Polizei zur Wohlfahrtspflege nicht befugt sei. Der Verfasser untersucht diese Entwicklung des Begriffs der Polizei von 1808, dem Jahr, in dem in Preußen die ,,Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzial-, Polizei- und Finanzbehörden'' erlassen wurde, bis zum Beginn des 1. Weltkriegs. Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt in dem sich am Ende des Betrachtungszeitraums ergebenden Polizeibegriff; insbesondere wird der Begriff der öffentlichen Ordnung näher erläutert. eb/difu
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Polizeibegriff, Wohlfahrtspflege, Gefahrenabwehr, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Polizei
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Saarbrücken: (1977), XVIII, 160 S., Lit.
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Polizeibegriff, Wohlfahrtspflege, Gefahrenabwehr, Rechtsgeschichte, Verwaltungsrecht, Polizei