Die öffentliche Indienststellung Privater als Rechtsinstitut der Staatsorganisation.
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1967
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SEBI: CO 75
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Zusammenfassung
Viele öffentliche Angelegenheiten erfordern schon aus ihrer Natur heraus die Einschaltung Privater, zum Beispiel zur Hilfe in akuten Notsituationen usw. Bei der Vollziehung dieser und anderer öffentlich-rechtlicher Tätigkeiten durch Private ergeben sich notwendig rechtliche Abgrenzungs- bzw. Kompetenzschwierigkeiten bezüglich ihrer Rechtsstellung. Fraglich ist, in welchem Verhältnis die Freiheit des Privaten und seine Teilhabe an der Wahrnehmung staatlicher Funktionen stehen und wie die Rechte und Pflichten des Staates und Dritter, denen gegenüber der Private aufgrund seiner Indienststellung tätig wird, ausgestaltet sind. Dazu werden die Beziehungen des Privaten zur staatlichen Organisation untersucht, wobei seine Rechte und Pflichten gegenüber dem Staat sowie gegenüber Dritten danach unterschiedlich beurteilt werden, ob der Inpflichtgenommene mit der staatlichen Gesamtorganisation verbunden ist oder gerade nicht. Dabei liegt der Schwerpunkt der Arbeit bei den Fällen, in denen Privaten staatliche Zuständigkeiten (z. B. im Wohlfahrtsbereich) aufgebürdet werden. kp/difu
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Kiel: Selbstverlag (1967), 137 S., Lit.(jur.Diss.; Kiel 1967)