Neue Zeitrechnung beginnt. Abwasserentsorgung.
Eppinger
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Eppinger
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Schwäbisch-Hall
item.page.language
item.page.issn
0723-8274
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 4-Zs 3025
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das am 1. März 2010 in Kraft tritt, transportiert in den abwasserrelevanten Paragraphen 54 bis 61 einige Regelungen, die für die Stadtentwässerung von hoher Tragweite sind. So zum Beispiel die bundesweite Pflicht zur Eigenkontrolle von privaten und öffentlichen Abwasserleitungen. Als noch folgenschwerer dürfte sich der Paragraph 55 Abs. 2 des WHG erweisen, der die Vermischung von Niederschlags- und Schmutzwasser verbietet. Dies bedeutet das rechtskräftige Ende des Prinzips der Mischkanalisation, auf dem in vielen deutschen Städten und Gemeinden die Abwasserentsorgung beruht. Es ist zwar unrealistisch, dass bestehende Mischkanalisationen sofort außer Betrieb genommen werden müssen. Doch das Vermischungsverbot bedeutet zweifellos, dass ab sofort keine neuen Mischkanalisationen mehr geplant oder gebaut werden dürfen. Ungeklärt ist derzeit, ob vorhandene sanierungsbedürftige Rohrleitungen noch einmal funktionsgleich erneuert werden dürfen. In dem Beitrag werden die Folgen der neuen Gesetzgebung für die Kommunen sowohl als Betreiber der öffentlichen Abwasserkanäle als auch bei der Genehmigung von Maßnahmen privater Anlagenbetreiber erläutert. Die betroffenen Kommunen sind gehalten, für Grundstückseigentümer Antworten auf die anstehenden Fragen bereitzuhalten. Das gilt besonders für Nordrhein-Westfalen, wo Grundstückseigentümer nach Paragraph 61 a des Landeswassergesetzes verbrieftes Recht auf Beratung haben.
Description
Keywords
Journal
Der Gemeinderat
item.page.issue
Nr. 2
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 36-37