Schönheitsreparaturen und das AGB-Gesetz.
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1980
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IRB: Z 906
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
SEBI: Zs 1447-4
BBR: Z 287
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Zusammenfassung
Das Gesetz zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen schützt vor allem Verbraucher vor missbräuchlicher Ausgestaltung vorformulierter Vertragsbedingungen. Die im Mietvertrag enthaltene Regelung zur Schönheitsreparaturpflicht des Mieters ist aber trotzdem wirksam, da sie einer allgemeinen Rechtsanschauung in Vermieter- und Mieterkreisen entspricht. § 9 des Gesetzes zur Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist deshalb nur dann nichtig, wenn der Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. za
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Deutsche Wohnungswirtschaft, Düsseldorf 31(1979)Nr.10, S.274, 276, 278