Die arbeitsrechtliche Stellung der Krankenschwestern.
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1962
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SEBI: K 619
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Zusammenfassung
Die Arbeit befaßt sich nur mit einem Teilproblem, mit der Frage, ob und, wenn ja, welche Krankenschwestern als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind. Da nur Beschäftigte, welche die Arbeitnehmereigenschaft haben, mit den Maßstäben des Arbeitsrechts gemessen werden können, ist dies jedoch zugleich die Grundfrage für eine arbeitsrechtliche Beurteilung der Krankenschwestern. Die Studie kommt zu folgendem Ergebnis: Eine Krankenschwester ist nur dann nicht Arbeitnehmerin im Sinne des Arbeitsrechts, wenn 1. ihr Barentgelt ein geringfügiges Taschengeld nicht überschreitet, 2. ihre Versorgung durch einen Schwesternverband sichergestellt ist und 3. sie in enger innerer Verbundenheit in einer Gemeinschaft mit grundsätzlich lebenslanger Bindung und uneingeschränkter Gehorsamspflicht lebt. Diese Voraussetzungen erfüllen nach Ansicht des Autors nur die Angehörigen der katholischen krankenpflegenden Orden und der evangelischen Diakonissenmutterhäuser sowie ähnlicher Genossenschaften. Alle übrigen Krankenschwestern sind Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts. chb/difu
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Köln: Selbstverlag (1962), 72 S., Lit.(jur.Diss.; Köln 1962)