Bodenschutz durch Strafrecht? Die Probleme bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandes der Bodenverunreinigung, § 324 a StGB, und ihre Auswirkungen auf die Effizienz strafrechtlichen Umweltschutzes.
Nomos
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Nomos
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
Baden-Baden
item.page.language
item.page.issn
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: 97/107
item.page.type
item.page.type-orlis
DI
S
S
relationships.isAuthorOf
Abstract
§ 324 a Strafgesetzbuch (StGB) stellt die "Bodenverunreinigung" unter Strafe. Der Gesetzgeber reagierte mit der Novellierung von 1994 auf die inzwischen erkannte eminente Bedeutung des Bodens für das gesamte Ökosystem. Tatbestandlich erfaßt ist lediglich das "Einbringen, Eindringen lassen und Freisetzen" von schädlichen Stoffen, so daß z. B. derjenige, der ohne Baugenehmigung ein Haus errichtet und somit unzulässigerweise Boden zerstört, strafrechtlich nicht belangt werden kann. Die Norm ist verwaltungsrechtsakzessorisch aufgebaut; sie knüpft die Rechtsfolge an die Verletzung von Verwaltungsvorschriften. Dabei fällt auf, daß das Verwaltungsrecht in den letzten Jahren zu einer Reduktion des Umfangs des Bodenschutzes tendiert. Der Verfasser prüft, wieweit sich die Ausfüllung der unbestimmten Rechtsbegriffe in § 324 a StGB wie die "nachteilige Veränderung" des Mediums Boden an Erkenntnisse der Auslegung anderer Tatbestände anlehnen kann. Im Anhang ein umfangreicher Katalog der für § 324 a relevanten verwaltungsrechtlichen Pflichten. gar/difu
Description
Keywords
Journal
item.page.issue
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
199 S.
Citation
item.page.subject-ft
item.page.dc-subject
item.page.dc-relation-ispartofseries
Kieler rechtswissenschaftliche Abhandlungen; 8