Bauplanungsrecht - Entschädigung bei Bau- und Veränderungssperren. Rechtsprechungsteil - Öffentliches Baurecht. BGH, Urteil vom 14.12.1978 - III ZR 77/76, OLG Hamm.

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1980

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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241

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Beim Inkrafttreten einer Veränderungssperre ist ein Bauvorhaben noch nicht als "bereits genehmigt" anzusehen, wenn lediglich eine zusagende Bebauungsgenehmigung erteilt worden ist. Veränderungssperren, die rechtmäßig verhängt und aufrechterhalten werden, sind grundsätzlich vier Jahre lang entschädigungslos zu dulden. Das gilt auch dann, wenn die Sperre keine örtliche Teilplanung sichert. Ein Bauausschuss ist nicht befugt, den Antrag auf Zurückstellung eines Baugesuches damit zu begründen, dass ein bestehender, das Vorhaben zulassender Bebauungsplan demnächst vom Rat der Gemeinde abgeändert werde. Dabei bleibt offen, ob ein Bauausschuss für den Beschluss, einen Antrag auf Aussetzung eines Baugesuches zu stellen, zuständig ist. -y-

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Baurecht 10(1979)Nr.2, S.127-135, Lit.

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