Erschließungsrecht - Heilung fehlerhafter Bescheide durch nachträgliche Zustimmung. §§ 125 Abs.2 Satz 1, 130 Abs.2 Satz 1, 133 Abs.2, 134 Abs.1, 135 Abs.1 BBauG. BVerwG, Urteil v. 27.9.1982 - Az. 8 C 145.81 - OVG Nordrhein-Westfalen.
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Die in § 125 Abs. 2 Satz 1 BBauG vorgesehene Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden. Ihre Erteilung bewirkt, dass ein vorher erlassener, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 125 BBauG rechtswidriger Erschließungsbeitragsbescheid rechtmäßig wird. Im Erschließungsbeitragsrecht unterliegt ein Beitragsbescheid nicht der gerichtlichen Aufhebung, wenn er im Zeitpunkt der abschließenden mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz rechtmäßig ist. Soll die Verlängerung einer bestehenden Innenbereichsstraße im Außenbereich angelegt werden, kann nicht die gesamte Straße Gegenstand einer Abschnittsbildung sein. -y-
Beschreibung
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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitragsrecht, Rechtsprechung, Formvorschrift, Zustimmung, BVerwG-Urteil
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Baurecht 14(1983)Nr.4, S.359-361, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitragsrecht, Rechtsprechung, Formvorschrift, Zustimmung, BVerwG-Urteil