Das Alimentationsprinzip im Beamtenrecht.

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SEBI: 78/5248

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Zusammenfassung

Das Alimentationsprinzip bedeutet die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung eines Unterhalts für den Beamten. Es beruhte ursprünglich auf der Erkenntnis, daß der Beamte durch den Staatsdienst an der Ausübung eines anderen Berufes gehindert und der Staat deshalb verpflichtet sei, Entschädigung in Form einer standesgemäßen Besoldung zu gewähren. Nach der Ansicht des Verfassers folgt das Alimentationsprinzip heute aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beamten und der besonderen Funktion des Beamten im demokratischen und sozialen Rechtsstaat (Neutralität und Unabhängigkeit). Oas Alimentationsprinzip ist in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes als hergebrachter Grundsatz des Berufbeamtentums abgesichert; der Beamte hat aus dieser Bestimmung ein Individualrecht auf Alimentation. Allerdings bedeutet Alimentation heute nur die Gewährung eines angemessenen, nicht mehr eines standesgemäßen Unterhalts. Das Alimentationsprinzip ist für Teilzeitbeschäftigte durchbrochen. wd/difu

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Beamtenrecht, Alimentationsprinzip, Berufsbeamtentum, Kommunalbediensteter, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht

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Regensburg: (1978), XIII, 118 S., Lit.

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Beamtenrecht, Alimentationsprinzip, Berufsbeamtentum, Kommunalbediensteter, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht

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