Die Landesplanungsgesetze und das ROG-Änderungsgesetz 2017 als das spätere Gesetz nach Art. 72 Absatz 3 Satz 3 GG.

Runkel, Peter
Nomos
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Datum

2019

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Herausgeber

Nomos

Sprache (Orlis.pc)

DE

Erscheinungsort

Baden-Baden

Sprache

ISSN

0943-383X

ZDB-ID

Standort

ZLB: R 687 ZB 7025

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

Im Kompetenzbereich der Raumordnung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG gibt es ein Bundesgesetz für den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume - das Raumordnungsgesetz (ROG) - und 13 Landesgesetze für das jeweilige Landesgebiet der Flächenländer - zumeist Landesplanungsgesetze genannt. Die drei Stadtstaaten nehmen eine Sonderstellung ein. § 13 Abs. 1 Satz 2 ROG erlaubt ihnen, ihrer Pflicht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ROG, einen Raumordnungsplan für das Landesgebiet aufzustellen, dadurch zu genügen, dass diese Aufgabe zugleich der Flächennutzungsplan nach § 5 Bau GB übernimmt. Berlin ist den Weg der gemeinsamen Landesplanung mit Brandenburg gegangen (Vertrag mit Ratifizierungsgesetz), Hamburg und Bremen haben Verwaltungsabkommen mit den Nachbarländern geschlossen. In einigen Ländern bestehen neben dem Landesplanungsgesetz noch gesonderte Gesetze zur Regionalplanung, die zum Teil über den Kompetenzbereich der Raumordnung hinausgehende Regelungen enthalten. Im Bereich der Raumordnung sind daher in den Flächenländern stets zwei Gesetze einschlägig - das ROG und das jeweilige Landesplanungsgesetz.

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Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Umweltrecht : ZUR ; das Forum für Umwelt- und Planungsrecht

Ausgabe

Nr. 4

Erscheinungsvermerk/Umfang

Seiten

S. 210-217

Zitierform

Stichwörter

Serie/Report Nr.

Sammlungen