Erste Klärung und offene Fragen zum Wechselmodell.

Boorberg
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Boorberg

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Hannover

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0342-3379

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ZLB

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Abstract

Der Autor beschäftigt sich mit der paritätischen Betreuung eines Kindes durch beide Elternteile im sog. Wechselmodell. Der BGH habe sich dazu in einem Beschluss vom 01.02.2017 (Az.: XII ZB 601/15) geäußert. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte der Kindesvater eine wöchentlich wechselnde Umgangsregelung beantragt, jeweils von Montag nach Schulschluss bis Montag der darauffolgenden Woche zu Schulbeginn. Ansonsten waren zwischen den Eltern zahlreiche gerichtliche Verfahren anhängig. Der BGH schloss eine gerichtliche Umgangsregelung für eine paritätische Betreuung durch die kindschaftsrechtlichen Regelungen nicht aus. Unter Beachtung des Kindeswohls könne es gerichtlich angeordnet werden. Dies sei bereits deswegen möglich, weil das Gesetz keine Vorgaben dazu mache, in welchem Umfang ein Umgang maximal angeordnet werden könne - auch eine hälftige Aufteilung der Umgangszeiten sei demnach möglich. Ausschlusskriterien seien allerdings, wenn keine örtliche Nähe vorliege, die Eltern dies nicht mit der Berufstätigkeit vereinbaren könnten, oder wenn es sich um sehr kleine Kinder handele. Auch bei einem erheblichen Konfliktpotential zwischen den Eltern entspreche eine paritätische Betreuung i.d.R. nicht dem Kindesinteresse. Eine paritätische Betreuung entspreche je eher dem Kindeswohl, desto mehr die Elternteile schon vor der Trennung in die Betreuung des Kindes gemeinsam eingebunden waren.

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Zeitschrift für das Fürsorgewesen

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Nr. 2

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S. 30-35

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