Kommunale Entwicklungszusammenarbeit. Aufgaben und haushaltsrechtliche Grenzen.
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SEBI: Zs 1505-30,1
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Abstract
Schwerpunkt der Entwicklungszusammenarbeit ist nicht die finanzielle Zuwendung als solche, sonder die Betätigung der Gemeinde und ihrer Angehörigen in der Entwicklungszusammenarbeit, im Interesse einer Bewußtseins-Bildung und des Lernens von der Dritten Welt. Eine solche Bildung eines globalen Verantwortungsbewußtseins auf lokaler Ebene und im lokalen Rahmen liegt im spezifischen lokalen Interesse und ist daher - wie alle (Weiter-)Bildung und Pflege lokalen politischen Bewußtseins - Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, unabhängig davon, ob sie im Rahmen lokaler Partnerschaften oder als in Deutschland örtlich verwurzelte Tätigkeit erfolgt. Zu diesen Zwecken sind Hilfen auch finanzieller Art, die sich von der schematischen staatlichen Entwicklungszusammenarbeit abheben, möglich. Das Haushaltsrecht stellt dafür Formen zur Verfügung und stellt Grenzen auf, die die Grundsätze des Kommunalrechts konkretisieren und die daher beachtet werden müssen. Bei sachgerechter Handhabung ist es möglich, diese Grenzen einzuhalten, ohne daß die kommunale Entwicklungszusammenarbeit dadurch inhaltlich behindert wird. difu
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Keywords
Kommunalpolitik, Kommunale Zusammenarbeit, Städtepartnerschaft, Dritte Welt, Entwicklungshilfe, Finanzrecht, Kommunalrecht, Politik, Gemeinde
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 30(1991), H. 1, S. 17-30, Lit.
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Kommunalpolitik, Kommunale Zusammenarbeit, Städtepartnerschaft, Dritte Welt, Entwicklungshilfe, Finanzrecht, Kommunalrecht, Politik, Gemeinde