Gemeindliche Satzungsgebung und gemeindliches Satzungsgebungsverfahren in Bayern. Unter besonderer Berücksichtigung der Fragen des Rechtsschutzes gegen gemeindliches Satzungsrecht

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SEBI: 81/5193-4

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Die Fähigkeit, selbständig und im eigenen Namen in den eigenen Angelegenheiten für die Verbandsangehörigen objektives Recht zu setzen, gehört zu den bedeutendsten Bestandteilen gemeindlicher Hoheitsbefugnisse. Das Recht zur Selbstgesetzgebung beruht auf staatlicher Verleihung, was nicht eine Übertragung der gesetzgebenden Gewalt im eigentlichen Sinne bedeutet, sondern vielmehr eine gesetzliche Ermächtigung darstellt, von der Autonomie Gebrauch zu machen. An die Erörterung der verfassungsrechtlichen Grundlagen des örtlichen Gesetzgebungsrechts und der verschiedenen Arten und Inhalte gemeindlicher Satzungen schließt sich die Vorstellung des Verfahrens zum Erlaß dieser Normen an. Die Möglichkeiten des Rechtsschutzes gegen gemeindliches Satzungsrecht bilden einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit, wobei verschiedene Formen der Verfassungsbeschwerde und das Institut des abstrakten Normenkontrollverfahrens nach P.47 der Verwaltungsgerichtsordnung Berücksichtigung finden ks/difu

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Satzung, Satzungsrecht, Rechtsschutz, Satzungsgebungsverfahren, Verfassungsbeschwerde, Normenkontrollverfahren, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Gesetzgebung

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Kitzingen:(1960), XXXI, 250 S., Lit.(jur.Diss.; Würzburg 1961)

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Satzung, Satzungsrecht, Rechtsschutz, Satzungsgebungsverfahren, Verfassungsbeschwerde, Normenkontrollverfahren, Verfassungsrecht, Kommunalrecht, Gesetzgebung

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