Zur Abgrenzung von Miete und Pacht.

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Zusammenfassung

Für die Abgrenzung zwischen Pacht und Miete sollte allein darauf abgestellt werden, ob die Sache (z.B. Baukran, LKW, Lastenkran) nach der Vorstellung der Parteien nur zum Gebrauch überlassen werden soll - dann liegt Miete vor - oder ob der Eigentümer die Sache auch gewerblich nutzen darf - dann ist Pacht anzunehmen. Nach Auffassung des Autors sollte bei geeigneter Gelegenheit der Gesetzgeber prüfen, ob gesetzliche Vorschriften, namentlich im öffentlichen Recht einschließlich Verfahrensrecht unterschiedliche Rechtsfolgen daran knüpfen, ob die Rechtsfolge Miete oder Pacht noch sach- und interessengerecht ist. rh

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Schlagwörter

Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Nutzung, Pacht, Abgrenzung

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 36(1983)Nr.17, S.910-912, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietrecht, Nutzung, Pacht, Abgrenzung

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