Erschließungsbeitragsrecht. BBauG § 128 Abs.1 Satz 1 Nr.1, § 180. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.Mai 1980. BVerwG 4 C 69 und 70.77.
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1983
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IRB: Z 177
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
SEBI: Zs 789-4
BBR: Z 67
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Zusammenfassung
Zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Absatz 1 BBauG gehört (nur) derjenige Aufwand, den die Gemeinde im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung machen musste. Dazu gehören auch Grunderwerbskosten für vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes unentgeltlich abgetretenes Straßenland, soweit die Gemeinde aus Rechtsgründen nicht auf der "Unentgeltlichkeit" der Geländeabtretung beharren darf, etwa weil nach Erschütterung der Geschäftsgrundlage nunmehr ein Entgelt für den Grunderwerb zu zahlen ist. Zur Frage der Anrechnung dieses Entgelts auf den Erschließungsbeitrag. -z-
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Bundesbaublatt 30(1981)Nr.7, S.491-493, Lit.