Die Sondernutzung öffentlicher Straßen.

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SEBI: 90/4912

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Daß Sondernutzungen auf öffentlichen Straßen (insbesondere als Handelsplatz, Werbeträger oder politisches und künstlerisches Forum) erst nach einer besonderen Zulassung stattfinden dürfen, kehrt auch das Straßenrecht der Länder hervor. Über die Voraussetzungen, unter denen Sondernutzungserlaubnis erteilt werden darf oder gar erteilt werden muß, ist nach Ermessen zu entscheiden. Die straßengesetzlichen Vorschriften schweigen vor allem zu dem Problem, ob in Fällen, in denen öffentliche Belange der Sondernutzung nicht entgegenstehen, die Sondernutzungserlaubnis erteilt werden muß, und ob die Sondernutzung ein mit der Baugenehmigung vergleichbares Verbot mit Erlaubnisvorbehalt darstellt. Der Autor grenzt seine Untersuchung auf die Sondernutzung innerhalb des geschlossenen Ortsbereichs der Städte und Gemeinden ein, in deren freies Ermessen es gestellt sei, ob und inwieweit sie ihre Straßen zur Benutzung über den Verkehrsgebrauch hinaus freigeben wollen. alf/difu

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Straßenrecht, Sondernutzung, Ermessensentscheidung, Werbung, Gemeinde, Öffentliche Sache, Gemeingebrauch, Straßenbenutzung, Zivilrecht, Kultur, Gewerbe, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht, Verkehr

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Frankfurt/Main: Lang (1990), X, 367 S.(jur.Diss.; Heidelberg 1989)

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Straßenrecht, Sondernutzung, Ermessensentscheidung, Werbung, Gemeinde, Öffentliche Sache, Gemeingebrauch, Straßenbenutzung, Zivilrecht, Kultur, Gewerbe, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Kommunalrecht, Recht, Verkehr

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Europäische Hochschulschriften. Reihe 2 - Rechtswissenschaft; 920