Grundwissen Kommunalpolitik. 2. Kommunales Wahlrecht in Deutschland.
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DE
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Bonn
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SW
EDOC
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Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland lautet: "Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung." Mit dieser klaren Vorgabe der Verfassung ist den deutschen Gemeinden und Gemeindeverbänden die kommunale Selbstverwaltung garantiert. Damit verbunden ist das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen ihrer örtlichen Vertretung zur Regelung der eigenen Angelegenheiten. Die Bundesländer haben über ihre Gemeindeordnungen und Kommunalwahlgesetze von ihrem Recht auf Durchführung kommunaler Wahlen in den Städten und Gemeinden auf vielfältige Art und Weise Gebrauch gemacht - sowohl hinsichtlich des aktiven und passiven Wahlrechts als auch des Wahlsystems für Direktwahlen der Bürgermeister und Landräte sowie der Vertretungskörperschaften bzw. Hauptorgane.
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22 S.
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Grundwissen Kommunalpolitik; 2