Bebauungsplan und Enteignung. BGH-Urteil vom 29.11.1980.

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IRB: Z 76
SEBI: Zs 345-4
BBR: Z 212

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Zusammenfassung

Die Grundsätze der Planung werden nicht berührt, wenn die Gemeinde nur einen räumlich abgegrenzten Teil eines ausgelegten Bebauungsplanentwurf ohne erneute Auslegung als Bebauungsplan verabschiedet und für den abgetrennten Planbereich das Aufstellungsverfahren gesondert fortführt, um dort Korrekturen vorzunehmen, die sich auf den Grundgedanken des Entwurfs nicht auswirken sollen. Die in § 155a BBauG Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend zu machen sind, ist eng auszulegen. Der grundsätzlichen Bindung an die Festsetzungen eines Bebauungsplans steht es nicht entgegen, dass die Enteignung einer Verkehrsfläche nur in einem geringeren als dem im Plan ausgewiesenen Umfang zulässig ist. bm

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Paragraph 155, Aufstellungsverfahren, Beanstandung, Urteil

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Der Städtetag, Stuttgart 33(1980)Nr.6, S.375-376

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Paragraph 155, Aufstellungsverfahren, Beanstandung, Urteil

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