Behördliche Genehmigung als Tatbestandsausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund im Umweltstrafrecht.

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Würzburg

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ZLB: 94/2812

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Abstract

Die Verknüpfung der Strafvorschriften mit dem Verwaltungsrecht wirft das grundsätzliche Problem auf, in welcher Weise das Strafrecht an das Umweltrecht gebunden ist, ob also rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte (VA) strafrechtliche Wirkung haben. Dabei geht es um die Verwaltungsakzessorietät des Umweltstrafrechts der §§ 324 ff. StGB. Dies bedeutet, daß eine Genehmigung (ein VA ungeachtet seiner Rechtswidrigkeit) für den Genehmigungsinhaber (z.B. Bürger) einen Rechtfertigungsgrund darstellt, so daß der Bürger straffrei bleibt. Fraglich ist, wie sich der Amtsträger strafbar gemacht hat. Der Autor ist entgegen der herrschenden Meinung in Rechtslehre und Rechtsprechung (die den Amtsträger als mittelbaren Täter bestraft) der Auffassung, daß der Amtsträger als Gehilfe zu bestrafen ist, um einen effektiveren Umweltschutz zu erreichen. Der Autor gibt am Schluß einen Überblick über die südkoreanischen Regelungen seit 1963. rebo/difu

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XXX, 178 S.

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