Der Anspruch des Enteigneten auf Rückübertragung bei nachträglichem Fortfall des Enteignungszwecks - Rückenteignung

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SEBI: 76/4021

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Zusammenfassung

Hat der Enteignete einen Anspruch auf Rückgewähr der enteigneten Sache, wenn der Enteignungszweck nachträglich wegfällt und die Enteignungssache nicht zu diesem Zweck verwendet wird Die Studie beschäftigt sich mit der Frage, ob und gegebenenfalls wie ein Rückübertragungsanspruch des Betroffenen im deutschen Recht geregelt und wie er durchsetzbar ist. Sie fragt auch, welche Rechtslage besteht, wenn eine entsprechende Vorschrift fehlt. Einen Rückübertragungsanspruch regeln nur solche Bundesgesetze, die für das Enteignungsverfahren Vorschriften enthalten, während die Landesgesetze keine einheitliche Regelung aufweisen. Ein allgemeiner Rückenteignungsanspruch läßt sich analog den Vorschriften der neueren Bundesgesetze ableiten. Er kann auf dem Verwaltungsrechtsweg mittels Verpflichtungsklage durchgesetzt werden.

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Schlagwörter

Enteignungsrecht, Verfassungsrecht, Rückenteignung, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Baurecht, Recht, Verwaltung

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Frankfurt/Main: (1976), XXXVII, 129 Bl., Lit.; Zus.(jur.Diss.; Frankfurt/Main 1976)

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Enteignungsrecht, Verfassungsrecht, Rückenteignung, Verwaltungsrecht, Bodenrecht, Baurecht, Recht, Verwaltung

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